Sie wollen als Gläubiger im Insolvenzverfahren aktiv an der Insolvenz teilnehmen? Wir nehmen Ihre Interessen als Gläubiger wahr!

Wenn Sie als Gläubiger mit der Eintreibung Ihrer Forderung nicht mehr weiterkommen, prüfen wir für Sie, ob die Stellung eines Insolvenzantrages gegen Ihren Schuldner in Betracht kommt.

Durch die Stellung eines Insolvenzantrages erhalten Sie die Möglichkeit, zumindest einen Teil Ihrer Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu realisieren. Sofern sich keine Quote ergeben sollte, können Sie die Forderung bei sich ausbuchen und es entstehen keine weiteren Kosten für fruchtlose Vollstreckungen etc.

Wir prüfen für Sie, ob Ihnen als Gläubiger im Insolvenzverfahren bevorzugte Rechte zukommen, wie zum Beispiel aus Vermieterpfandrecht, Sicherungsübereignung oder Abtretung von Forderungen. Zum Beispiel haben Sie als Vermieter die Möglichkeit, Ihr Vermieterpfandrecht geltend zu machen, was zu einer bevorzugten Befriedigung Ihrer Forderung im Insolvenzverfahren führt. Liegt eine Sicherungsübereignung von beispielsweise Waren oder die Abtretung von Forderungen vor, machen wir Ihre Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend. Sie erhalten hierdurch vor allen anderen Gläubigern 91 % des Verwertungserlöses, der auf Ihr Sicherungsgut entfällt.

Wir melden Ihre Forderung bei dem Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle an und tragen dafür Sorge, dass Ihre berechtigte Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt wird. Sofern der Insolvenzverwalter die Feststellung Ihrer Forderung verweigern sollte, setzen wir uns mit diesem auseinander. Hierbei gilt es, gesetzliche Ausschlussfristen zu beachten und innerhalb dieser Fristen gegebenenfalls eine Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter zu erheben, damit Ihre berechtigte Forderung am Insolvenzverfahren teilnimmt. Wir prüfen für Sie, ob Ihre Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens als Forderung aus unerlaubter Handlung angemeldet werden kann. Sofern die Forderung aus unerlaubter Handlung angemeldet werden kann, hat dies zur Folge, dass Ihre angemeldete Forderung von der durch den Schuldner erstrebten Restschuldbefreiung nicht umfasst ist und Ihre Forderung nach Löschung aller sonstigen Forderungen des Schuldners bestehen bleibt. Die Forderung muss hierfür entsprechend zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Der Schuldner hat die Möglichkeit, der Forderung selber und auch dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung zu widersprechen. Sofern dies der Fall sein sollte, vertreten wir Sie in dem gegen den Schuldner auf Beseitigung des Widerspruchs zu führenden Rechtsstreit.

Wir prüfen für Sie, ob Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung des Schuldners in Betracht kommen. Gründe sind insbesondere die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, das Verschweigen von Vermögen oder die Nichtangabe von bekannten Gläubigern. Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist fristgebunden. Wir stellen diesen für Sie. Sofern der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung Erfolg hat, hat dies zur Folge, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung insgesamt versagt wird und Sie Ihre Forderung wieder in voller Höhe gegen den Schuldner geltend machen können.

Wir nehmen für Sie Ihre Rechte als Gläubiger im Rahmen eines Insolvenzverfahrens wahr. Das Insolvenzverfahren dient der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger. Die Gläubiger sind Herren des Verfahrens. Für die Gläubiger sind daher zahlreiche Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte am Insolvenzverfahren vorgesehen. Durch die aktive Teilnahme am Insolvenzverfahren erhalten Sie die Möglichkeit, dieses maßgeblich zu steuern.

Zu Beginn des Insolvenzverfahrens haben die Gläubiger die Möglichkeit, zahlreiche Beschlüsse über den Fortgang des Insolvenzverfahrens zu fassen. In kleineren Insolvenzverfahren erfolgt die Teilnahme im schriftlichen Verfahren. Hierbei sind Fristen zu beachten. In größeren Insolvenzverfahren findet ein sogenannter Berichtstermin beim Insolvenzgericht statt, im Rahmen dessen die Beschlüsse gefasst werden. Beschlusspunkte sind zum Beispiel die Beibehaltung beziehungsweise Neuwahl des bisher durch das Insolvenzgericht eingesetzten Insolvenzverwalters. Sofern Sie als Gläubiger mit dem bisher eingesetzten Insolvenzverwalter nicht zufrieden sein sollten, unterstützen wir Sie bei der Neuwahl eines geeigneten Insolvenzverwalters. Weitere mögliche Beschlüsse sind die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen, zum Beispiel zur Anhängigmachung von Rechtsstreitigkeiten oder über die Schließung des schuldnerischen Unternehmens. Auch wird darüber abgestimmt, ob in dem Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan erstellt werden soll. Gern vertreten wir Ihre Interessen in den Gläubigerversammlungen und beraten Sie über Ihre Gestaltungsmöglichkeiten durch Beschlüsse.

In umfangreicheren Insolvenzverfahren haben Gläubiger die Möglichkeit, die Einrichtung eines Gläubigerausschusses zu beschließen. Hierdurch erhalten die Gläubiger größtmögliche Kontroll- und Steuerungsmöglichkeiten. Wir beraten Sie, ob in dem Insolvenzverfahren, an dem Sie als Gläubiger beteiligt sind, die Einrichtung eines Gläubigerausschusses in Betracht kommt. Gern nehmen wir Ihre Interessen im Gläubigerausschuss wahr.

Sie werden vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen? Sie sind Anfechtungsgegner? Wir erarbeiten eine Verteidigungsstrategie!

Sie haben bei einem säumigen und inzwischen insolventen Schuldner erfolgreich Ihre Forderung eingetrieben und erhalten nunmehr zum Teil Jahre später Post vom Insolvenzverwalter, der Sie auffordert, die mühsam eingezogenen Beträge zurückzuzahlen?

Der Insolvenzverwalter macht Ansprüche aus Insolvenzanfechtung gegen Sie geltend? Wir prüfen für Sie, ob die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung vorliegen und nehmen Ihre Rechte gegenüber dem Insolvenzverwalter wahr.

So wie für das Insolvenzverfahren vorgesehenen, wird die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger vorverlagert. Aus Sicht des Insolvenzverwalters haben Sie Beträge erhalten, die allen Gläubigern prozentual hätten zufließen müssen und haben dadurch eine bevorzugte Befriedigung erhalten.

Die Insolvenzanfechtung ist an zahlreiche gesetzliche Voraussetzungen gebunden, die grundsätzlich der Insolvenzverwalter beweisen muss. Es gilt daher, die durch den Insolvenzverwalter vorgetragenen Argumente zu entkräften. Häufige Ansatzpunkte sind das Vorliegen beziehungsweise das Nichtvorliegen der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners beziehungsweise Ihre Kenntnis davon.

Wir verschaffen uns einen Überblick über den Stand des Insolvenzverfahrens und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie gegen Ihre Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter.

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