Sie wollen eine Insolvenz vermeiden – Wir erstellen Ihren Sanierungsplan.

Sie sind selbständig tätig oder haben Ihre selbständige Tätigkeit vor kurzem eingestellt und sehen sich nicht in der Lage, die bei Ihnen aufgelaufenen Schulden vollständig zu begleichen? Wir helfen Ihnen und erstellen mit Ihnen zusammen Ihren Sanierungsplan.

Am Anfang eines Sanierungsplans steht die Schaffung eines Überblicks über den aktuellen wirtschaftlichen Stand Ihres Unternehmens.

Welche Forderungen gegenüber Dritten stehen aus, welche Forderungen gegen Ihr Unternehmen sind bereits oder werden kurzfristig fällig? Welche Schulden bestehen aktuell? Wir verschaffen uns mit Ihnen einen aktuellen Überblick über Ihr Unternehmen unter Berücksichtigung der insolvenzrechtlichen Regeln und Verpflichtungen.

Nach Schaffung des ersten Überblicks erarbeiten wir zusammen mit Ihnen einen Plan, wie durch eine Sanierung die Stellung eines Insolvenzantrags vermieden werden kann. Hierbei bestehen große Gestaltungsmöglichkeiten, die vom Einzelfall abhängig sind.

Das team-inso  erstellt Ihren individuellen Sanierungsplan.

Raus aus den Schulden? Wir stellen Ihren Insolvenzantrag!
Sie wissen finanziell nicht mehr weiter? Die Schuldenlast erdrückt Sie? Sie sind pleite?

Sowohl für Privatpersonen als auch für aktuell oder ehemals Selbständige und auch für Unternehmen jeglicher Gesellschaftsform und Größe bieten wir Hilfestellung bei der Vorbereitung und Beantragung eines Insolvenzverfahrens an. Wir verschaffen uns zusammen mit Ihnen einen Überblick über die vorhandenen Schulden als ersten Schritt in die Schuldenfreiheit.

Bei Privatpersonen führen wir den gesetzlich vorgesehenen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan ohne lange Wartezeiten, wie sie zum Teil bei Schuldnerberatungen bestehen, durch. Nach erfolgreicher Durchführung des Schuldenbereinigungsplans füllen wir die beim Insolvenzgericht einzureichenden Verzeichnisse aus und beantragen für Sie das Verbraucherinsolvenzverfahren, auch Privatinsolvenz genannt.

Auf Wunsch begleiten wir Sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens während des gesamten Insolvenzverfahrens als Ihr Vertreter und führen die Kommunikation mit Ihrem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht. Wir prüfen dabei zum Beispiel auch die Möglichkeit der Verkürzung des Insolvenzverfahrens, so dass Ihr Insolvenzverfahren (teilweise deutlich) kürzer als die gesetzlich vorgesehene Wohlverhaltensphase dauert.

Wenn Sie als Selbständiger beziehungsweise ehemals Selbständiger finanzielle Probleme haben, kommt für Sie die Stellung eines Regelinsolvenzverfahrens in Betracht. Für die Beantragung eines Regelinsolvenzverfahrens ist die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens nicht zwingend vorgesehen. Sofern wir mit Ihnen gemeinsam nach Prüfung Ihrer wirtschaftlichen Situation zu dem Ergebnis kommen, dass zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens ein Einigungsversuch mit Ihren Gläubigern erfolgsversprechend erscheint, führen wir diesen mit Ihnen durch und Erstellen einen Sanierungsplan. Beim Scheitern des Einigungsversuchs übernehmen wir das Stellen des Insolvenzantrags für Sie.

Wir bereiten mit Ihnen Ihre Unterlagen für das Stellen des Insolvenzantrags auf und stellen den Regelinsolvenzantrag in der bei dem jeweiligen Insolvenzgericht gewünschten Form. Häufig wird durch das Insolvenzgericht bei Insolvenzanträgen von (ehemals) Selbständigen ein Sachverständiger im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens eingesetzt, der für das Insolvenzgericht ein Gutachten darüber erstellt, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob eine die Kosten des Insolvenzverfahrens deckende Insolvenzmasse vorhanden ist. Der Sachverständige nimmt nach Beauftragung durch das Insolvenzgericht seine Ermittlungen auf und wird Sie zwecks Erstellung seines Gutachtens kontaktieren. Gern begleiten wir Sie zu Terminen mit dem Sachverständigen und erteilen die erforderlichen Auskünfte an den Sachverständigen mit Ihnen zusammen. Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nehmen wir gern Ihre Interessen gegenüber Ihrem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht wahr und begleiten Sie durch das Insolvenzverfahren bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung.

Je nach Rechtsform sind bei der Stellung eines Insolvenzantrages für eine juristische Person (GmbH, UG, GmbH & Co. KG, AG) unterschiedliche Voraussetzungen zu beachten. Einerseits sind besondere Antragsformulare je nach Insolvenzgericht zu wählen. Auf diesen sind die zwingend vorgegebenen Angaben zu zum Beispiel Unternehmensgröße, Umsatz etc. in richtiger Form anzugeben. Andererseits ist bei der Stellung eines Insolvenzantrages für eine juristische Person auf eine etwaige Haftung und spätere Inanspruchnahme der vertretungsberechtigten Personen, wie zum Beispiel des Geschäftsführers einer GmbH aus Geschäftsführerhaftung, zu achten.

Wir sichten die Unterlagen Ihres Unternehmens und prüfen, ob die Stellung eines Insolvenzantrages, insbesondere unter Berücksichtigung der bestehenden Insolvenzantragspflichten, in Betracht kommt oder zu erfolgen hat und begleiten Sie bei der Stellung des Insolvenzantrages.

Häufig wird durch das Insolvenzgericht bei Insolvenzanträgen von juristischen Personen ein Sachverständiger im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens eingesetzt, der für das Insolvenzgericht ein Gutachten darüber erstellt, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob eine die Kosten des Insolvenzverfahrens deckende Insolvenzmasse vorhanden ist. Der Sachverständige nimmt nach Beauftragung durch das Insolvenzgericht seine Ermittlungen auf und wird Sie zur Erstellung seines Gutachtens kontaktieren. Gern begleiten wir Sie zu Terminen mit dem Sachverständigen und erteilen die erforderlichen Auskünfte an den Sachverständigen mit Ihnen zusammen. Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nehmen wir gern Ihre Interessen gegenüber dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht wahr. Wir beraten Sie dabei auch genau darüber, welche Informationen Sie dem Sachverständigen zur Verfügung stellen müssen und welche Auskünfte dem Sachverständigen nicht erteilt werden müssen.

Sie wollen einen Insolvenzverwalter Ihrer Wahl? Schlagen Sie uns vor!

Wenn Sie den Entschluss gefasst haben, einen Insolvenzantrag über Ihr Vermögen zu stellen, haben Sie die Möglichkeit, den Ablauf Ihres Insolvenzverfahrens maßgeblich zu steuern.

Insbesondere haben Sie das Recht, als Schuldner bei der Stellung des Insolvenzantrages einen durch das Insolvenzgericht einzusetzenden Insolvenzverwalter vorzuschlagen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Insolvenzgericht an Ihren Vorschlag gebunden. Auch wenn keine Verpflichtung zur Wahl des vorgeschlagenen Insolvenzverwalters besteht, kommen Insolvenzgerichte einem gut begründeten Vorschlag häufig nach.

Durch den Einsatz eines qualifizierten Insolvenzverwalters stellen Sie sicher, dass Ihr Insolvenzverfahren bestmöglich abläuft. Ein erfahrener Insolvenzverwalter stellt sicher, dass sich durch die bestmögliche Verwertung des Schuldnervermögens eine hohe Befriedigungsquote für die Gläubiger ergibt. Es besteht zudem die Möglichkeit, den Insolvenzverwalter mit der Stellung eines Insolvenzplans zu betrauen mit dem Ziel, das Insolvenzverfahren vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung vorzeitig zu erlangen.

Sie haben Post vom Sachverständigen bzw. dem vorläufigen Insolvenzverwalter bekommen? Es liegt ein Gläubigerantrag gegen Sie vor?

Wenn ein Gläubiger einen Insolvenzantrag gegen Sie stellt, erhalten Sie zunächst Post vom Insolvenzgericht mit der Aufforderung, sich zu melden und Verzeichnisse einzureichen. Dieser Aufforderung sollten Sie nachkommen, da das Insolvenzgericht ansonsten einen Sachverständigen beziehungsweise vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzt, der Ihre Vermögensverhältnisse und Schuldensituation analysiert und dem Insolvenzgericht in einem Gutachten mitteilt.

An dieser Stelle des Insolvenzverfahrens erfolgen bereits erste wichtige Weichenstellungen, deshalb raten wir Ihnen, die Verzeichnisse nur nach fachkundiger Beratung auszufüllen. Wir übernehmen dieses gern für Sie.

Bei einem gegen Sie gerichteten Gläubigerantrag haben Sie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber dem Insolvenzgericht. Wenn Sie diesen Pflichten nicht nachkommen, werden Sie Post von einem Sachverständigen erhalten, der Sie zur Mitwirkung auffordert. Wenn Sie auch dieser Aufforderung nicht nachkommen, können Zwangsmittel gegen Sie verhängt werden.

Denkbare Zwangsmittel sind die Vorführung beim Insolvenzgericht durch einen Gerichtsvollzieher, die Verhängung einer Postsperre (das heißt, Ihre gesamte Post wird an den Sachverständigen / vorläufigen Insolvenzverwalter umgeleitet, ohne dass Sie diese Schreiben vorher erhalten), die Anordnung eines Haftbefehls (das heißt, Sie werden in Sicherungshaft genommen und zwangsweise vorgeführt) und häufig die Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens mit Zustimmungsvorbehalt.

Die Anordnung von Zwangsmitteln sollte auf jeden Fall vermieden werden, da diese weitreichende Konsequenzen hat.

Die häufig schwerste Konsequenz ist, dass bei der Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens Ihre Konten gesperrt werden und Sie auch ansonsten keinen Zugriff mehr auf Ihre Vermögenswerte, wie Außenstände bei Kunden etc. haben. Bei einer frühzeitigen Mitwirkung am Insolvenzverfahren können diese negativen Konsequenzen häufig vermieden werden und es kann zum Beispiel eine einvernehmliche Lösung für Kontenguthaben gefunden werden. Auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stehen Ihnen gewisse Beträge zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes zu.

Es empfiehlt sich daher, bei Vorliegen eines Gläubigerantrages umgehend Kontakt mit uns aufzunehmen und mit uns die weiteren Schritte abzustimmen.

Insolvenzberatung und Schuldnerberatung
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Für ein unverbindliches Gespräch oder für weitere Informationen rufen Sie uns gerne an.
Sie erreichen uns von Montag – Donnerstag von 9.00 Uhr bis 17:00 Uhr
und Freitag
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