Sie wollen schneller raus aus der Insolvenz? Wir erstellen Ihren Insolvenzplan!
Als Insolvenzschuldner haben Sie die Möglichkeit, aktiv an Ihrem Insolvenzverfahren mitzuwirken mit dem Ziel, dieses vorzeitig zu beenden und vorzeitig die Restschuldbefreiung zu erlangen.
Wir erstellen Ihren Insolvenzplan, mit dem Sie vorzeitig schuldenfrei sind.
Ein Insolvenzplan bietet die Möglichkeit, durch eine Einigung mit den am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubigern die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung zu erlangen. Salopp formuliert: „Das Insolvenzverfahren ist dann erledigt und Sie sind wieder frei!“
Sie haben Probleme mit Ihrem Insolvenzverwalter? Wir unterstützen Sie!
Sie sind Insolvenzschuldner und brauchen Unterstützung beim Umgang mit Ihrem Insolvenzverwalter? Aufgrund jahrelanger Erfahrung als Insolvenzverwalter wissen wir, dass es bei der Abwicklung von Insolvenzverfahren zu Unstimmigkeiten zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzschuldner kommen kann.
Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte gegenüber dem Insolvenzverwalter im Rahmen Ihres Insolvenzverfahrens wahrzunehmen.
Das Insolvenzverfahren dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger. Gleichzeitig hat das Insolvenzverfahren bei natürlichen Personen den Zweck, diesen die Restschuldbefreiung zu ermöglichen. Es gibt gesetzlich geregelte Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung. Um Ihre Restschuldbefreiung nicht zu gefährden, sollten mögliche Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung frühzeitig ausgeräumt beziehungsweise mit dem Insolvenzverwalter geklärt werden.
Sie werden vom Insolvenzverwalter aus Geschäftsführerhaftung in Anspruch genommen? Wir helfen Ihnen!
Als Vertreter einer juristischen Person sind Sie unter bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet. Die verspätete Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen eines Unternehmens führt häufig zu Forderungen des Insolvenzverwalters in der Größenordnung von nicht selten mehreren Jahresumsätzen.
Die häufigste Form der Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter ist die Geschäftsführerhaftung. Als Geschäftsführer einer GmbH und auch einer UG – sei es mit einem Stammkapital von nur einem Euro – sind Sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zum Ersatz aller Zahlungen, die Ihr Unternehmen seit Eintritt der Insolvenzreife geleistet hat, verpflichtet. Diese Verpflichtung kann auch für alle vereinnahmten Zahlungen bestehen.