Sie wollen schneller raus aus der Insolvenz? Wir erstellen Ihren Insolvenzplan!

Als Insolvenzschuldner haben Sie die Möglichkeit, aktiv an Ihrem Insolvenzverfahren mitzuwirken mit dem Ziel, dieses vorzeitig zu beenden und vorzeitig die Restschuldbefreiung zu erlangen.

Wir erstellen Ihren Insolvenzplan, mit dem Sie vorzeitig schuldenfrei sind.

Ein Insolvenzplan bietet die Möglichkeit, durch eine Einigung mit den am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubigern die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung zu erlangen. Salopp formuliert: „Das Insolvenzverfahren ist dann erledigt und Sie sind wieder frei!“

Häufig wird für einen Insolvenzplan eine Drittzahlung zur Verfügung gestellt, die zusätzlich zu der vorhandenen Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger verteilt wird. Die Gläubiger sind aufgrund der Drittzahlung und der sich dadurch ergebenden höheren Quote damit einverstanden, dass das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet und vorzeitig die Restschuldbefreiung erteilt wird.

Es gilt daher, die Gläubiger durch den Insolvenzplan zu überzeugen, dass der Insolvenzplan für die Gläubiger die beste Möglichkeit der Befriedigung ist. Hierfür sind für die Aufstellung eines Insolvenzplans zahlreiche gesetzliche Vorgaben zu beachten. Für die Erstellung eines Insolvenzplans ist ein Austausch mit dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht erforderlich.

Insbesondere sind von dem Insolvenzverwalter zahlreiche Daten, wie die vorhandene Insolvenzmasse, die voraussichtliche Vergütung des Insolvenzverwalters, der Stand der Verwertung der Insolvenzmasse und die festgestellten Insolvenzforderungen erforderlich. Bei der Erstellung des Insolvenzplans besteht hoher Gestaltungsspielraum. Es können einzelne Gläubigergruppen gebildet werden, so dass zum Teil schon die Zustimmungen einer kleinen Anzahl von Gläubigern für die Annahme des Insolvenzplans reichen können.

Sie haben Probleme mit Ihrem Insolvenzverwalter? Wir unterstützen Sie!

Sie sind Insolvenzschuldner und brauchen Unterstützung beim Umgang mit Ihrem Insolvenzverwalter? Aufgrund jahrelanger Erfahrung als Insolvenzverwalter wissen wir, dass es bei der Abwicklung von Insolvenzverfahren zu Unstimmigkeiten zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzschuldner kommen kann.

Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte gegenüber dem Insolvenzverwalter im Rahmen Ihres Insolvenzverfahrens wahrzunehmen.

Das Insolvenzverfahren dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger. Gleichzeitig hat das Insolvenzverfahren bei natürlichen Personen den Zweck, diesen die Restschuldbefreiung zu ermöglichen. Es gibt gesetzlich geregelte Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung. Um Ihre Restschuldbefreiung nicht zu gefährden, sollten mögliche Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung frühzeitig ausgeräumt beziehungsweise mit dem Insolvenzverwalter geklärt werden.

Sofern berechtigte Bedenken bestehen, dass die Restschuldbefreiung bei dem normalen Ablauf des Insolvenzverfahrens erreicht werden kann, kommt die Erstellung eines Insolvenzplans in Betracht, um Ihnen trotz Vorliegens von Versagungsgründen die Restschuldbefreiung zu ermöglichen.

Es gibt weitere Fälle, in denen Sie Unterstützung bei der Kommunikation mit Ihrem Insolvenzverwalter benötigen. Häufig geht es hierbei um die Berechnung des pfändbaren Einkommens. Der Insolvenzverwalter kann zum Beispiel beantragen, dass mehrere Einkommen zusammengerechnet werden und Ihnen damit im Ergebnis ein geringeres zur Verfügung stehendes Einkommen verbleibt. Hier gilt es, Gründe für die Erhöhung der Pfändungsfreigrenze vorzutragen.

Ebenfalls kann der Insolvenzverwalter zum Beispiel beantragen, dass Ihr Ehepartner nicht mehr als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt wird. Auch hier gilt es, Argumente für die weitere Berücksichtigung als Unterhaltsberechtigter vorzutragen.

Sie werden vom Insolvenzverwalter aus Geschäftsführerhaftung in Anspruch genommen? Wir helfen Ihnen!

Als Vertreter einer juristischen Person sind Sie unter bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet. Die verspätete Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen eines Unternehmens führt häufig zu Forderungen des Insolvenzverwalters in der Größenordnung von nicht selten mehreren Jahresumsätzen.

Die häufigste Form der Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter ist die Geschäftsführerhaftung. Als Geschäftsführer einer GmbH und auch einer UG – sei es mit einem Stammkapital von nur einem Euro – sind Sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zum Ersatz aller Zahlungen, die Ihr Unternehmen seit Eintritt der Insolvenzreife geleistet hat, verpflichtet. Diese Verpflichtung kann auch für alle vereinnahmten Zahlungen bestehen.

Da Insolvenzanträge häufig erst Jahre nach Eintritt der Insolvenzreife gestellt werden, ist eine Inanspruchnahme in Höhe von 500.000,00 € bis 1.000.000,00 € keine Seltenheit. Wenn der Insolvenzverwalter mit der Geschäftsführerhaftung Erfolg hat bleibt für den Geschäftsführer häufig nur noch der Ausweg, selber einen Insolvenzantrag zu stellen und in die Privatinsolvenz zu gehen.

Die Geschäftsführerhaftung ist an zahlreiche gesetzliche Voraussetzungen gebunden, die grundsätzlich der Insolvenzverwalter beweisen muss. Es gilt daher, die durch den Insolvenzverwalter vorgetragenen Argumente zu entkräften. Häufiger Ansatzpunkt ist das Vorliegen beziehungsweise das Nichtvorliegen der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung Ihres Unternehmens an dem vom Insolvenzverwalter behaupteten Zeitpunkt.

Wir verschaffen uns einen Überblick über den Stand des Insolvenzverfahrens und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie gegen Ihre Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter.

Insolvenzberatung und Schuldnerberatung
KONTAKTIEREN SIE UNS

Für ein unverbindliches Gespräch oder für weitere Informationen rufen Sie uns gerne an.
Sie erreichen uns von Montag – Donnerstag von 9.00 Uhr bis 17:00 Uhr
und Freitag
von 9.00 Uhr bis 16:00 Uhr.

Insolvenzberatung und Schuldnerberatung
KONTAKTIEREN SIE UNS

Sie erreichen uns von Montag – Donnerstag von 9.00 Uhr bis 17:00 Uhr
und Freitag
von 9.00 Uhr bis 16:00 Uhr.