Sie wollen eine Insolvenz vermeiden – Wir erstellen Ihren Sanierungsplan.
Sie sind selbständig tätig oder haben Ihre selbständige Tätigkeit vor kurzem eingestellt und sehen sich nicht in der Lage, die bei Ihnen aufgelaufenen Schulden vollständig zu begleichen? Wir helfen Ihnen und erstellen mit Ihnen zusammen Ihren Sanierungsplan.
Am Anfang eines Sanierungsplans steht die Schaffung eines Überblicks über den aktuellen wirtschaftlichen Stand Ihres Unternehmens.
Welche Forderungen gegenüber Dritten stehen aus, welche Forderungen gegen Ihr Unternehmen sind bereits oder werden kurzfristig fällig? Welche Schulden bestehen aktuell? Wir verschaffen uns mit Ihnen einen aktuellen Überblick über Ihr Unternehmen unter Berücksichtigung der insolvenzrechtlichen Regeln und Verpflichtungen.
Nach Schaffung des ersten Überblicks erarbeiten wir zusammen mit Ihnen einen Plan, wie durch eine Sanierung die Stellung eines Insolvenzantrags vermieden werden kann. Hierbei bestehen große Gestaltungsmöglichkeiten, die vom Einzelfall abhängig sind.
Das team-inso erstellt Ihren individuellen Sanierungsplan.
Raus aus den Schulden? Wir stellen Ihren Insolvenzantrag!
Sie wissen finanziell nicht mehr weiter? Die Schuldenlast erdrückt Sie? Sie sind pleite?
Sowohl für Privatpersonen als auch für aktuell oder ehemals Selbständige und auch für Unternehmen jeglicher Gesellschaftsform und Größe bieten wir Hilfestellung bei der Vorbereitung und Beantragung eines Insolvenzverfahrens an. Wir verschaffen uns zusammen mit Ihnen einen Überblick über die vorhandenen Schulden als ersten Schritt in die Schuldenfreiheit.
Sie wollen einen Insolvenzverwalter Ihrer Wahl? Schlagen Sie uns vor!
Wenn Sie den Entschluss gefasst haben, einen Insolvenzantrag über Ihr Vermögen zu stellen, haben Sie die Möglichkeit, den Ablauf Ihres Insolvenzverfahrens maßgeblich zu steuern.
Insbesondere haben Sie das Recht, als Schuldner bei der Stellung des Insolvenzantrages einen durch das Insolvenzgericht einzusetzenden Insolvenzverwalter vorzuschlagen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Insolvenzgericht an Ihren Vorschlag gebunden. Auch wenn keine Verpflichtung zur Wahl des vorgeschlagenen Insolvenzverwalters besteht, kommen Insolvenzgerichte einem gut begründeten Vorschlag häufig nach.
Durch den Einsatz eines qualifizierten Insolvenzverwalters stellen Sie sicher, dass Ihr Insolvenzverfahren bestmöglich abläuft. Ein erfahrener Insolvenzverwalter stellt sicher, dass sich durch die bestmögliche Verwertung des Schuldnervermögens eine hohe Befriedigungsquote für die Gläubiger ergibt. Es besteht zudem die Möglichkeit, den Insolvenzverwalter mit der Stellung eines Insolvenzplans zu betrauen mit dem Ziel, das Insolvenzverfahren vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung vorzeitig zu erlangen.
Sie haben Post vom Sachverständigen bzw. dem vorläufigen Insolvenzverwalter bekommen? Es liegt ein Gläubigerantrag gegen Sie vor?
Wenn ein Gläubiger einen Insolvenzantrag gegen Sie stellt, erhalten Sie zunächst Post vom Insolvenzgericht mit der Aufforderung, sich zu melden und Verzeichnisse einzureichen. Dieser Aufforderung sollten Sie nachkommen, da das Insolvenzgericht ansonsten einen Sachverständigen beziehungsweise vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzt, der Ihre Vermögensverhältnisse und Schuldensituation analysiert und dem Insolvenzgericht in einem Gutachten mitteilt.
An dieser Stelle des Insolvenzverfahrens erfolgen bereits erste wichtige Weichenstellungen, deshalb raten wir Ihnen, die Verzeichnisse nur nach fachkundiger Beratung auszufüllen. Wir übernehmen dieses gern für Sie.
Bei einem gegen Sie gerichteten Gläubigerantrag haben Sie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber dem Insolvenzgericht. Wenn Sie diesen Pflichten nicht nachkommen, werden Sie Post von einem Sachverständigen erhalten, der Sie zur Mitwirkung auffordert. Wenn Sie auch dieser Aufforderung nicht nachkommen, können Zwangsmittel gegen Sie verhängt werden.
Denkbare Zwangsmittel sind die Vorführung beim Insolvenzgericht durch einen Gerichtsvollzieher, die Verhängung einer Postsperre (das heißt, Ihre gesamte Post wird an den Sachverständigen / vorläufigen Insolvenzverwalter umgeleitet, ohne dass Sie diese Schreiben vorher erhalten), die Anordnung eines Haftbefehls (das heißt, Sie werden in Sicherungshaft genommen und zwangsweise vorgeführt) und häufig die Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens mit Zustimmungsvorbehalt.
Die Anordnung von Zwangsmitteln sollte auf jeden Fall vermieden werden, da diese weitreichende Konsequenzen hat.
Die häufig schwerste Konsequenz ist, dass bei der Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens Ihre Konten gesperrt werden und Sie auch ansonsten keinen Zugriff mehr auf Ihre Vermögenswerte, wie Außenstände bei Kunden etc. haben. Bei einer frühzeitigen Mitwirkung am Insolvenzverfahren können diese negativen Konsequenzen häufig vermieden werden und es kann zum Beispiel eine einvernehmliche Lösung für Kontenguthaben gefunden werden. Auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stehen Ihnen gewisse Beträge zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes zu.
Es empfiehlt sich daher, bei Vorliegen eines Gläubigerantrages umgehend Kontakt mit uns aufzunehmen und mit uns die weiteren Schritte abzustimmen.